© Foto by Schweizerisches Bundesgericht
![]() Das Bundesgericht trägt selbst zu einer Verlängerung bei.
Bundesgericht rügt Kantonsgericht Baselland – und verrechnet sichDas höchste Gericht in Lausanne wirft der Baselbieter Justiz zu lange Verfahrensdauer vor, aber macht dabei selbst nicht die beste Falle. Von Thomas Gubler Manchmal fällt der Vorwurf auf seinen Urheber zurück. Das ist besonders dann pikant, wenn der Urheber das Schweizerische Bundesgericht ist. Lausanne hat der Baselbieter Justiz im Falle eines IV-Betrugs eine zu lange Verfahrensdauer vorgeworfen, es dabei aber mit der Berechnung ebendieser nicht so genau genommen und selbst noch zu einer Verlängerung beigetragen.
Elf Monate statt zwei Jahre
So rügt das Bundesgericht, dass zwischen dem erstinstanzlichen Urteil gegen einen IV-Betrüger, der vom Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden war, und der schriftlichen Begründung zwei Jahre vergangen seien. Tatsächlich hat das Gericht das Urteil am 15. November 2019 mündlich eröffnet. Und stellte die schriftliche Begründung dem Angeklagten am 13. Oktober 2020 zu. Macht knapp 11 Monate – und nicht zwei Jahre.
Umfangreiche Strafuntersuchung
Als Gründe für die gleichwohl relativ lange Dauer macht die Gerichtsleitung unter anderem Ergänzungen von Gutachten vor und während der Gerichtsverhandlung geltend. Der Angeklagte hatte die Schlussfolgerungen des medizinischen Gutachters in Zweifel gezogen.
Auch das Bundesgericht braucht lange
Allerdings trug auch das Bundesgericht nicht zur Beschleunigung der Angelegenheit bei. Ohne dass in Lausanne eine Parteiverhandlung hätte organisiert und durchgeführt werden müssen, und ohne dass es weiterer Beweiserhebungen bedurft hätte, dauerte das Verfahren hier 15 Monate. Mit dem Resultat, dass das Urteil zur Neubemessung der Strafe ans Kantonsgericht zurückgewiesen wurde, weil laut Bundesgericht ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot vorliegt, der eine Reduktion des Strafmasses zur Folge haben müsse. 15. Oktober 2024
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