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![]() "Die Frage drängt sich auf": BaZ-Bericht über die Urteilsbegründung
Zum Prozess von ASE-Präsident Simon Müller gegen OnlineReportsKlage abgelehnt: Die Urteilsbegründung ist medienrechtlich wegweisend für die Auslegung des Persönlichkeitsschutzes Dass OnlineReports den vermutlichen Anlagebetrug durch die faktisch in Frick domizilierte Firma "ASE Investment AG" aufdeckte, und wie OnlineReports den spektakulären Skandal mit einem Schaden in dreistelliger Millionenhöhe anschliessend publizistisch weiter recherchierte, gefiel ASE-Präsident Simon Müller, gegen den ein Strafverfahren der Aargauer Strafverfolgung läuft, nicht. Er reichte beim Basler Zivilgericht Klage wegen Verletzung des Persönlichkeitsschutzes ein.
"Es gibt immer Ausnahmefälle, in denen
Ob Namen bestimmter Personen in den Medien genannt werden sollen oder nicht, gehört zu den regelmässigen Fragestellungen in einem Redaktionsbetrieb. Die meisten Medien, auch OnlineReports, verfolgen richtigerweise eine zurückhaltende Politik. Es gibt aber immer wieder einzelne Ausnahmefälle, in denen eine Namensnennung gerechtfertigt erscheint. OnlineReports hat sich darüber in einem Artikel ausführlich geäussert. Genaue Anleitungen dazu existieren nicht, der redaktionelle Entscheid ist oft zu einem gewissen Grad Ermessenssache: Wo geht der Schutz der Persönlichkeit vor? Wo ist es journalistische Informationspflicht, Transparenz und Klarheit herzustellen?
"Der Kläger war für die Oberleitung der
Doch diesen Status kann der Kläger eben gerade nicht für sich in Anspruch nehmen. Er war Verwaltungsrats-Präsident der "ASE Investment AG", die einen Schaden von mindestens hundert Millionen Franken anrichtete und mindestens 500 bis 800 Anleger um ihr Geld brachte.
"Die Artikel hielten den Anforderungen
Die Berichte von OnlineReports über das ASE-Strafverfahren "überschreitet die Grenze des Zulässigen nicht, weshalb das Interesse der Öffentlichkeit an der umfassenden Information bezüglich den Vorgängen um die ASE Investment AG gegenüber den privaten Interessen des Klägers an Geheimhaltung der gegen ihn laufenden Strafverfahren deutlich überwiegt". Die Artikel von OnlineReports über den Fall ASE halte "den Anforderungen an eine wahre Berichterstattung stand" und OnlineReports dürfe sich auf den Rechtfertigungsgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses berufen. 23. Oktober 2013
![]() "Zweifelhafter Rummel gegen die Medien" Wenn man schon in ein solches Strafverfahren verwickelt ist, sollte man nicht so einen zweifelhaften Rummel gegen die Medien veranstalten. Ein Verschweigen des Namens macht diese krumme Geschichte auch nicht ungeschehen. Im Fussballjargon sagt man dem ein schönes Eigengoal. Bruno Heuberger, Oberwil |
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