© Foto by Universität Basel
![]() "Nur massvoll sanktioniert": Felix Hafner.
Bundesverfassung: Einst gegen Juden und Katholiken – jetzt gegen den IslamDer Basler Staatskirchenrechtler Felix Hafner beleuchtet in seiner Abschiedsvorlesung das längst nicht immer spannungsfreie Verhältnis zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften. Von Thomas Gubler Er war als Lehrer und Forscher ein unbestechlicher Geist. Er verteidigte die Rechte der Kirchen gegenüber dem Staat ebenso wie er die Landeskirchen in die Pflicht nahm, wenn sich etwa der Bischof von Basel im Fall Röschenz/Sabo über dem öffentlichen Recht stehend wähnte.
Islam im Zaum halten
Unter dem Titel "Vom Jesuiten- zum Minarettbauverbot – 175 Jahre Bundesverfassungen mit religiösen Ausnahmebestimmungen" beleuchtet Hafner die konfessionellen Ausnahmeartikel in den bisherigen Bundesverfassungen und gelangt dabei zu bemerkenswerten Schlüssen: "Die schweizerischen Bundesverfassungen scheinen nicht ohne religiöse Ausnahmeartikel auszukommen", bilanziert Hafner.
Keine Priester in öffentlichen Ämtern
So wurde etwa in der Bundesverfassung von 1848, quasi der Gründungsakte des schweizerischen Bundesstaates, nur den Anhängern der christlichen Religionsgemeinschaften die Niederlassungsfreiheit gewährt, nicht aber den Juden. Der Jesuitenorden wurde verboten, und Leute geistlichen Standes, sprich katholische Priester, durften nicht in öffentliche Ämter gewählt werden. Hafner: "Sie wurden kaum konsequent durchgesetzt oder stiessen ins Leere." Und so sollte es lange Zeit bleiben. Erst gegen Ende des 20. Jahrhunderts wurden die konfessionellen Ausnahmeartikel schrittweise aus der Verfassung gestrichen. 2001 fiel sodann mit dem Bistumsartikel die letzte diesbezügliche Verfassungsbestimmung – wobei das Schächtverbot ins Tierschutzgesetz transferiert wurde.
Eine "Lücke" von nur acht Jahren
Lange blieb jedoch die Verfassung nicht frei von religiösen Ausnahmeartikeln. Schon 2009 wurde von Volk und Ständen ein Minarettbau-Verbot gutgeheissen, und 2021 folgte das Gesichtsverhüllungsverbot; zwei Bestimmungen, die sich klar gegen die Angehörigen muslimischen Glaubens richtet. 18. Oktober 2023
![]() "Nur die Freiheit des Einzelnen" Die Religionsfreiheit ist unabdingbar. Aber sie ist stets nur die Freiheit des Einzelnen. Seinen Glauben und sogar dessen Regeln anderen aufzuerlegen, lässt sich nicht vereinbaren. Ebenso wenig wie Religion zu praktizieren, die ihr menschliche Gesetze unterordnet. Das kann und darf nicht von der verbrieften Religionsfreiheit in einem säkularen Staat gedeckt sein. In der Hinsicht muss sich auch der Religiöse und sein Glaube unterordnen. Peter Waldner, Basel "Differenziert" Danke für diesen differenzierten Beitrag zu einem wenig beachteten Thema. Felix Wehrle, Muttenz |
![]() |
![]() |
im Monatsgespräch |
||
![]() |
||||
![]() |
![]() |
das Musikleben im Baselbiet |
||
![]() |
||||
![]() |
![]() |
Brisanter Text zum Klybeck |
![]() |
Reaktionen |
An der Missionsstrasse
müssen 19 Bäume weg
Das Bauprojekt von der Burgfelderstrasse bis
in die Spalenvorstadt sorgt für Konflikte.
"Dr Schwarzbueb" bleibt –
von Peter Wanners Gnaden
Der Verleger schützt das defizitäre, über
100-jährige Heimat-Jahrbuch: ein Unikum.
Die Verfassung von Basel-Stadt
wird 20 Jahre alt
Staatsrechtler Stephan Breitenmoser sagt, warum sich die Totalrevision gelohnt hat.
Das Wallis tickt beim Giftmüll anders als die Chemiestadt
Vergleich mit dem Südschweizer Kanton: Basel ist bei Sanierungen zurückhaltender.
Altlasten im Klybeck:
Investoren erklären sich
Rhystadt und Swiss Life wollen künftig für mehr Transparenz sorgen.
![]() |
Reaktionen |
Leere Beizen an der Fasnacht:
"So macht es keinen Spass!"
Der Gelterkinder Rössli-Wirt Angelo Di Venere rechnet mit 50 Prozent weniger Umsatz.
Umzug absagen? Ein Gerücht beschäftigt Gelterkinden
Die Anschläge in Deutschland bewegen auch die Fasnächtler im Oberbaselbiet.
archiv2.onlinereports.ch - Das unabhängige News-Portal der Nordwestschweiz
© Das Copyright sämtlicher auf dem Portal archiv2.onlinereports.ch enthaltenen multimedialer Inhalte (Text, Bild, Audio, Video) liegt bei der OnlineReports GmbH sowie bei den Autorinnen und Autoren. Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck und Veröffentlichungen jeder Art nur gegen Honorar und mit schriftlichem Einverständnis der Redaktion von OnlineReports.ch.
Die Redaktion bedingt hiermit jegliche Verantwortung und Haftung für Werbe-Banner oder andere Beiträge von Dritten oder einzelnen Autoren ab, die eigene Beiträge, wenn auch mit Zustimmung der Redaktion, auf der Plattform von OnlineReports publizieren. OnlineReports bemüht sich nach bestem Wissen und Gewissen darum, Urheber- und andere Rechte von Dritten durch ihre Publikationen nicht zu verletzen. Wer dennoch eine Verletzung derartiger Rechte auf OnlineReports feststellt, wird gebeten, die Redaktion umgehend zu informieren, damit die beanstandeten Inhalte unverzüglich entfernt werden können.
Auf dieser Website gibt es Links zu Websites Dritter. Sobald Sie diese anklicken, verlassen Sie unseren Einflussbereich. Für fremde Websites, zu welchen von dieser Website aus ein Link besteht, übernimmt OnlineReports keine inhaltliche oder rechtliche Verantwortung. Dasselbe gilt für Websites Dritter, die auf OnlineReports verlinken.